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Satzung des  Moldova-Instituts Leipzig e.V.

§ 1
Name, Sitz 


(1) Der Verein führt den Namen „Moldova-Institut Leipzig". Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“ 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt das Ziel der Förderung der Beziehungen und Kooperation zwischen Moldova bzw. den Ländern Ost- und Südosteuropas und Deutschland bzw. den Ländern West- und Mitteleuropas, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Medien, Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheit und Soziales, Kultur, Menschenrechte und Völkerverständigung. Zudem fördert und verbreitet der Verein Wissenstransfer, gute Praxis (z. B. durch Weiterbildung von Studenten und Wissenschaftlern, durch Erfahrungsaustausch und Bildungskooperation) und betreibt Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Initiierung und Durchführung von Aktivitäten folgender Art: Forschungs- und Kooperationsprojekte, Entwicklungshilfe, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, Studien- und Bildungsseminare, Sprachschulen und Studienreisen u.a. Zur Verwirklichung dieses Zweckes arbeitet das „Moldova-Institut Leipzig“ mit Institutionen zusammen, die gleichgelagerte Interessen verfolgen.

(3) Das „Moldova-Institut Leipzig" unterhält eine Bibliothek für seine Arbeitsgebiete.

(4) Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen des „Moldova-Instituts Leipzig“ und seiner Kooperationspartner werden der Öffentlichkeit u.a. in der „Schriftenreihe des Moldova-Instituts Leipzig“ zugänglich gemacht.

 

§ 3
Vereinsmittel


Die zur Erfüllung von § 2 erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus

  • Beiträgen der Mitglieder

  • Zuwendung von Dritten

  • Einnahmen aus Zweckbetrieben

  • Spenden

 

§ 4
Gemeinnützigkeit 


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. 

§ 5
Mitgliedschaft 


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt und in der Lage ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und beginnt mit der Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand. 

(3) Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder, die Ziele und die satzungsrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen.

(4) Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung von jährlichen Beiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

(5) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, in der Öffentlichkeit nicht ohne die Genehmigung des Vorstandes im Namen des Vereins aufzutreten.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins. 

(7) Die Mitgliedschaft endet 

bei juristischen Personen mit der Eröffnung der Liquidation oder des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens

  • durch Austrittserklärung

  • durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist zulässig bei erheblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, bei einem das Ansehen des Vereins schädigenden Verhalten.

  • durch Erlöschen der Mitgliedschaft

  • bei natürlichen Personen durch den Tod.

(8) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 

(9) Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Dem Mitglied muss vorher rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 

(10) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. 

§ 6 
Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 
(2) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglieder vorschlagen. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Pflicht der Beitragszahlung entbunden.

 

§ 7
Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand befristete Befreiungen oder Reduzierungen der Mitgliedsbeiträge für einzelne Mitglieder festlegen.

§ 8
Organe 


Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§9)

  • die Mitgliederversammlung (§12)

  • der Wissenschaftliche Beirat (§15)

§ 9
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,

  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

  • dem Schatzmeister.

(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Vorstandsmitglieder wählen. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder von diesen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. 
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so hat der übrige Vorstand die hierdurch anfallenden Geschäfte bis zu Neuwahl unter sich aufzuteilen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. 
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle mit Personal einrichten.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

 

§ 10
Aufgaben des Vorstands 


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des „Moldova-Instituts Leipzig“, koordiniert seine Aktivitäten und erledigt alle sonstigen Angelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung und Durchführung der Arbeits- und Wirtschaftspläne,

  • Einwerbung der dazu notwendigen finanziellen Mittel,

  • Feststellung der mittelfristigen Finanzplanung und Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

  • Pflege von Beziehungen zu anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Institutionen und Organisationen,

  • Vorlage eines schriftlichen Jahresberichtes,

  • Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten,

  • Anstellung und Kündigung der ständigen Mitarbeiter,

  • Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern,

  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

  • Vertretung des Vereins nach außen.

  
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. 
(3) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11
Schatzmeister und Rechnungsprüfer

(1) Der Schatzmeister ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zahlungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.
(2) Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vorzulegen.
(3) Der Schatzmeister hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Finanzbericht zu fertigen.
(4) Für jeweils zwei Jahre kann die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer wählen, dem die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 12
Mitgliederversammlung 


(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle drei Jahre statt. 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen. Der Antrag muss den Zweck und die Gründe zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung enthalten. 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

(5) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher an die vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse zu übersenden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung maßgebend. 

(6) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung oder zehn Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern vom Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung können zusätzliche Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder behandelt und beschlossen werden, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung. 

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme des in § 17 genannten Falls ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. 

 

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung 


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

  • Genehmigung der Jahresrechnung,

  • Wahl und Abwahl des weiteren Mitglieds des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; Festlegung von Kriterien für Beitragsermäßigungen oder Erlass,

  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins,

  • Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten.


§ 14
Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Geschäfte nach seiner Weisung bestellen. Bis zu einer Bestellung eines Geschäftsführers werden diese Aufgaben durch den Vorstandsvorsitzenden als geschäftsführender Vorstand erledigt. 

(2) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sowie die Erstellung des Rechenschaftsberichtes.

 

§ 14a
Ehrenamtspauschale

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vereinsvorstands kann der Vorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, die gem. § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500,00 Euro je Kalenderjahr und Person betragen kann. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Über die Auszahlung und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§15
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens zwölf stimmberechtigten Mitgliedern. Der Wissenschaftliche Beirat selbst, die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand können Personen zur Wahl in den Wissenschaftlichen Beirat vorschlagen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats, sein Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsperiode der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beträgt vier Jahre. Wiederholung ist möglich.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des Instituts. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen zu den vom Institut zu bearbeitenden Forschungsfeldern. Er berät den Vorstand des Instituts bei der Herausgabe der Schriftenreihe. Er fördert die internationale Anbindung des Instituts.

 

§16
Geschäftsjahr 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 17
Auflösung des Vereins 


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen müssen. Kommt eine Mitgliederversammlung mit dem erforderlichen Quorum nicht zustande, so ist eine Wiederholungsversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  •  

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

  •  

 

§ 18
Beanstandung der Satzung

Falls vom Registergericht oder von den Finanzbehörden Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern, sofern die Änderungen nicht von erheblicher Bedeutung sind.

§ 19
Inkrafttreten


Die vorliegende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 12. Dezember 2005 erstellt.

Leipzig, 15.12.2005

 

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15.12.2005 errichtet und am 22.02.2006 unter der Vereinsregisternummer VR 4273 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen worden.

Die Satzungsänderungen zu § 2, §3, § 4, § 8, § 15, § 17 wurden in der Jahresversammlung des MIL am 7. Dezember 2006 beschlossen. Sie erfolgten auf Verlangen des Finanzamts.

Die Satzungsänderung zu § 17 Nr.2 wurde in der Jahresversammlung des MIL am 12. Dezember 2007 beschlossen. Sie erfolgten auf Verlangen des Finanzamts.

Die Satzungsänderungen zu § 4 (3) und § 17 Nr. 2 wurden in der Jahresversammlung des MIL am 16. März 2012 beschlossen. Sie erfolgten auf Empfehlung des Finanzamts aufgrund der Änderung des § 60 (1) AO (Mustersatzung).

Die Satzungsänderung zu § 14a wurde in der Jahresversammlung des MIL am 16. März 2012 beschlossen. Sie erfolgte auf Vorschlag des Vorstands aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.10.2009 - V C 4 - S 2121/07/0010 - (2009/0680374) -.

Die Satzungsänderungen zu § 2 (1), § 2 (2) und § 12 (8) wurden in der Jahresversammlung des MIL am 16.03.2012 beschlossen. Sie erfolgten auf Vorschlag des Vorstands.

 

Leipzig, den 16.03.2012

Prof. Dr. Klaus Bochmann Vorsitzender des Moldova-Instituts Leipzig e. V.

Dr. Vasile DumbravaStellv. Vorsitzender des Moldova-Instituts Leipzig e.V.

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